Du hast eine geschäftliche Webseite? Dann musst du bestimmte Informationen ständig verfügbar und leicht erreichbar bereitstellen. Kommst du deiner Impressumspflicht nicht nach, drohen dir kostspielige Abmahnungen.
Nach § 5 Telemediengeset (TMG) musst du folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar machen:
- Allgemeine Pflichtangaben
- Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften (in besonderen Fällen)
- Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen
Was das bedeutet, erfährst du jetzt:
Allgemeine Pflichtangaben
- Name des Unternehmens
- Name der verantwortlichen Person(en)
- Anschrift der Niederlassung (Haus-Adresse, nicht nur Postfach)
- Rechtsform, Registernummer und Registergericht: bei juristischen Personen und e.K.
- Kontaktdaten zur schnellen unmittelbaren Erreichbarkeit – am besten: Telefonnummer und Emailadresse.
- Bei zulassungspflichtigem Gewerbe Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes): nur sofern eine solche auf Antrag erteilt worden ist (nicht: Steuernummer)
Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften (in besonderen Fällen)
- Falls Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, muss bei juristischen Personen, das Stamm- oder Grundkapitals sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, benannt werden.
- Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, muss angegeben werden, falls sie sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.
Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen
Darunter fallen grundsätzlich alle Berufe, deren Zulassung eine Form Prüfung vorsieht (z.B. Versicherungsvermmittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorarfinanzanlagenberater, Immobiliendarlehensvermittler, Ärzte, Steuerberater, …).
- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört mit Anschrift
- die gesetzliche Berufsbezeichnung
- der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
Wichtig: Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. berufsständische Regelungen) bestehen neben diesen Pflichtangaben fort.
Rechtsfolgen:
- Hälst du diese Informationspflichten nicht ein, musst du mit einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen
- Darüber hinaus gilt der Verstoß gegen die oben genannten Informationspflichten gemäß § 16 TMG als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann
Hinweis
Bitte beachte, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir deshalb keine Haftung. Eine abschließende Rechtsberatung ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.
Tipp:
Die IHK-München hat zum Thema ein Merkblatt bereitgestellt “Pflichtangaben im Internet-Impressum”.