Beschäftigung oder Selbstständig?

Seit dem 01.04.2022 entscheidet die deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nur noch über den Erwerbsstatus und nicht, ob in den verschiedenen Kategorien der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht.

Sobald Familienangehörige im eigenen Unternehmen mitarbeiten sollen, wird es hinsichtlich der Sozialversicherung kompliziert. Denn dann stellt sich die Frage: Sind sie ebenfalls selbstständig oder nicht? Die finale Entscheidung dazu trifft die Clearingstelle des Deutschen Rentenversicherungsbundes. Im Jahr 2022 wurde das Anfrageverfahren entscheidend abgeändert.

Statuskennzeichen

Für Ehegatten / Lebenspartner und Abkömmlinge muss bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Statuskennzeichen (1) zwingend gesetzt werden. Eine Begrenzung auf die 1. Generation gibt es nicht.

Bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführenden muss grundsätzlich das Statuskennzeichen (2) gesetzt sein.  Dabei gilt jedoch, dass bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführenden, die mind. 50% der Gesellschaft besitzen, nicht von einer regelmäßigen Beschäftigung ausgegangen wird.

Statusbeurteilung

Ziel der Änderungen soll eine einfachere und vor allem schnellere Statusbeurteilung sein. Diese sind:

  • die Beschränkung der Beurteilung auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,
  • die Statusentscheidung gegenüber Dritten,
  • die Prognoseentscheidung (Beurteilung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit)
  • die Gruppenfeststellung (Statusbeurteilung für gleiche Auftragsverhältnisse)
  • die Ermöglichung einer mündlichen Anhörung bei Widerspruch

Die Verfahrensänderungen sind gesetzlich bis zum 30.06.2027 befristet.

Neue Entscheidungsformen

Wenn ein Auftraggebender einer dritten Partei projektbezogen einen Auftragnehmenden (Spezialisten) zur Seite stellt, so kann auch die dritte Partei die Feststellung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahren in Antrag stellen. Dies dient der Feststellung, ob eine Arbeitnehmerüberlassung besteht.

Zu den neuen Entscheidungsformen gehört nun auch, dass man vor Antritt der Tätigkeit eine Prognoseentscheidung beantragen kann. Den Antrag können sowohl Auftraggebende als auch Auftragnehmende stellen. Dritte sind hingegen nicht antragsberechtigt.

Für die Beurteilung gleichartiger Tätigkeiten können Auftraggebende nun eine Gruppenfeststellung beantragen. Auftragsverhältnisse sind dann als gleich zu betrachten, wenn die Tätigkeiten in ihrer Art und den Umständen übereinstimmen. Geringe Abweichungen stellen dabei keine Hürde dar.

Achtung: Sobald Klage oder Widerspruch gegen eine Status- bzw. Prognoseentscheidung eingereicht wird, hat dies aufschiebende Wirkung – vom Tisch ist es dann noch lange nicht.

Zur Klärung des obligatorischen Verfahrens stellt die Clearingstelle einen Fragebogen sowie ergänzende Unterlagen bereit. Sofern dadurch keine Klarheit erlangt werden kann, beispielsweise weil eine Mitwirkung (Ausfüllen des Fragebogens) abgelehnt wird, schließt die Clearingstelle das Verfahren mit dem Bescheid, dass die Beurteilung nicht erfolgen konnte. In diesem Falle drohen zwar keine Sanktionen, allerdings besteht dann aufgrund des ungeklärten Versicherungsverhältnisses kein Versicherungsschutz mehr.

Bei einer vorherigen Mitgliedschaft in den gesetzlichen Krankenkassen wird eine Anschlussversicherung obligatorisch. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der Versicherte dann aus der eigenen Tasche. Bestand zuvor eine private Krankenversicherung, erlischt der Versicherungsschutz komplett.

Darum: Wenn die eigene Familie im Unternehmen mitwirken soll, ist eine entgegenkommende Zusammenarbeit mit dem Deutschen Rentenversicherungsbund unbedingt notwendig. Der Fragebogen ist in der Regel schnell ausgefüllt und mit den angeforderten Unterlagen zurückgesendet. Ein kleiner Aufwand mit großer Wirkung.

Quellen:
AOK Plus Arbeitgeber Magazin 3-2023
Deutsche Rentenversicherung – Lexikon