Kunst verpflichtet! Nein, damit meinen wir natürlich nicht, dass du deine Kunstwerke und Ölgemälde regelmäßig abstauben solltest.

Wer selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nimmt, muss Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen. So will es das Künstlersozialversicherungsgesetz.

Als Kunstschaffende und Publizierende zählen Texter, Musiker, Grafiker, Webdesigner oder PR-Experten, die als Freiberufler, Einzelunternehmung oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten. Die vollständige Liste kannst du bei der Künstlersozialkasse einsehen.

Dabei ist es völlig irrelevant, ob der beauftragte, kreative Mensch selbst bei der KSK versichert ist. Sobald Unternehmen zur Bewerbung ihrer selbst oder eigener Produkte selbstständige Kunstschaffende oder Publizierende beauftragen, sind sie abgabepflichtig.

Das Bundesarbeitsministerium prüft den Abgabesatz an die KSK jährlich. Nachdem der Satz zuletzt pandemiebedingt um 0,8 Prozentpunkte erhöht werden musste, bleibt er 2024 stabil bei 5%.

Für dich bedeutet das, dass du bis 31.03. des Folgejahres alle abgabepflichtigen Entgelte an die KSK gemeldet haben und die 5%-Abgabe auf diese Entgelte erbringen musst. Solltest du dem nicht nachkommen, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Wenn du jedoch nur gelegentlich Leistungen in Anspruch genommen und deinen Kreativen in Summe nicht mehr als 450 Euro pro Kalenderjahr gezahlt hast, so bist du von der Abgabenpflicht entbunden.

Good to know: Die KSK ermöglicht selbständigen Kreativen einen ähnlichen Schutz wie die gesetzliche Sozialversicherung für Beschäftigte. KSK-Versicherte zahlen die Hälfte ihrer Beiträge für die Krankenversicherung. Der Rest wird mit einem Zuschuss vom Bund (20%) sowie den KSK-Abgaben der Unternehmen (30%) aufgestockt.